Bürgerliste GERMS - Stellungnahme zum Amtsverzicht von Bürgermeister Igelsböck
“Die Bürgerliste GERMS nimmt den unerwartet plötzlichen Amtsverzicht des Bürgermeisters, Maximilian Igelsböck, mit Genugtuung zur Kenntnis”, so kommentierte Markus Kienast, Stadtrat der Bürgerliste GERMS, den am 22.02.2022 eingereichten Amtsverzicht.
Zu den Hintergründen gab GERMS bekannt, dass man letztes Jahr mehrere Sachverhaltsdarstellungen gegen Igelsböck eingebracht habe. Eine davon bezog sich auf die nach Ansicht der Bürgerliste zu spät abgehaltene Neuwahl der Stadträte nach siegreicher Wahlanfechtung beim VfGH. Der Wahltermin war so gesetzt worden, dass eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten war, die der Bürgermeister als Begründung heranzog, das Erkenntnis des VfGH nicht wortgetreu umzusetzen, sondern abermals fünf ÖVP-Funktionäre in den Stadtrat wählen zu lassen.
RECHTSWIDRIG, wie der VfGH am 5. Oktober 2021 abermals feststellte und die Wahl erneut aufhob.
Auffällig sei, dass der Amtsverzicht des Bürgermeisters Igelsböck, der ursprünglich ja erst für Frühjahr 2023 geplant war, jetzt so unerwartet plötzlich vonstatten ging und auf den Tag genau mit einer schriftlichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Krems zu unseren Anzeigen zusammenfällt. Die Staatsanwaltschaft gab darin an, man habe “von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen, weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO)” bestünde.
“Neben der zeitlichen Korrelation ist das auch insofern bemerkenswert, als aus Aktenvermerken, E-Mail Auskünften des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und der ‘Ladung des Verdächtigen im Ermittlungsverfahren’ sehr transparent hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren offensichtlich längst im Laufen war, aber dann abrupt zum Erliegen kam”, stellt Kienast fest.
Nach Meinung mehrerer Rechtsexperten könne somit aber von einem “Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens” nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Die Einstellung des augenscheinlich bereits laufenden Verfahrens wäre nach dieser Rechtsauffassung gemäß § 190 StPO vorzunehmen, mit der Rechtsfolge, dass der Bürgerliste GERMS als Opfer zustünde, einen Antrag auf Fortführung nach § 195 StPO zu stellen, sowie eine Begründung der Einstellungsgründe zu verlangen (§ 194 StPO). Derzeit belaufe sich die Begründung nämlich auf drei Zeilen, Abwägungen zum konkreten Sachverhalt sucht man vergebens.
“Wir werden jedenfalls alle Möglichkeiten ausschöpfen, um hier eine entsprechende Richtigstellung zu erwirken, schon alleine, weil wir eine ordentliche Begründung dafür erhalten wollen, wieso man hier von einem Verfahren absehen möchte”, so Kienast.
Ein VfGH-Erkenntnis nicht umzusetzen sei gewiss keine Kleinigkeit und durch dieses vom VfGH bereits als rechtswidrig erkannte Vorgehen sei auch erheblicher finanzieller Schaden entstanden.
Eine restlose Aufklärung der Umstände und auch eine Wiedergutmachung des Schadens sei laut Bürgerlisten-Stadtrat Markus Kienast jedenfalls geboten.